Nach dem von der NPD 2017 gewonnen Parteiverbotsverfahren – die Nazipartei nennt sich seit letztem Jahr Die Heimat – wurde noch im gleichen Jahr das Grundgesetz geändert: Art. 21 GG, das Parteienprivileg.
Nach der Änderung ist es möglich, Parteien von der staatlichen Finanzierung auszuschließen, auch wenn ein Verbot mangels Gefährlichkeit für die staatliche Ordnung nicht möglich wäre.
Der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung beantragten daraufhin ein Ende der direkten und indirekten staatlichen Finanzierung der NPD.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Januar entschieden, dass die NPD „für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist“.
In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht, dass „ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland“ Voraussetzung für eine Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung sei, „ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt“.
Offensichtlich ist das Urteil auf die AfD übertragbar, so dass ein Antrag von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung auf Ausschluss der AfD von der staatlichen Parteienfinanzierung gute Erfolgsaussichten hätte. Wenn er denn gestellt würde. Wo ist eigentlich diese wehrhafte Demokratie, wenn sie mal gebraucht wird?