Pro Asyl hat am 12. Juli einen Artikel zur Missbrauchsanfälligkeit des Sonderprozessrechts im Asylbereich veröffentlicht. Darin wird die alarmierend niedrige Schutzquote des Verwaltungsgerichts Gera analysiert: „Solche Abweichungen können nicht mit besonderen Fallkonstellationen oder ähnlichen Begründungen abgewiegelt werden.“
„Das perfide an den Entscheidungen des VG Gera ist dabei nicht nur, dass sie für die Betroffenen negativ ausfallen, sondern auch, dass sie so verfasst sind, dass man sie mit den eingeschränkten Berufungszulassungsgründen des Asylprozessrechts nicht angreifen kann.
78 Absatz 3 AsylG lässt Berufungen nur zu, wenn die »Rechtssache grundsätzliche Bedeutung« hat, die erstinstanzliche Entscheidung »von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht« oder wenn Verfahrensmängel, allen voran die Verletzung rechtlichen Gehörs, zu gewärtigen sind. Der in § 124 VwGO für das Verwaltungsrecht im Übrigen geltende wichtige Zulassungsgrund der »ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils« ist in dem begrenzten Katalog der Zulassungsgründe des § 78 Absatz 3 AsylG demgegenüber nicht enthalten.
Asylrichter*innen können sich dies zunutze machen und ihre Urteile ohne Weiteres so formulieren, dass sie einer oberverwaltungsgerichtlichen Prüfung unzugänglich sind, selbst wenn sie eklatant unrichtig sind. Eine Analyse von PRO ASYL der Urteile des VG Gera zeigt genau diese Vorgehensweise.“
Wir dokumentieren fortlaufend die Veröffentlichungen im Rahmen der Antirakampagne „Für ein Recht auf Asyl“. Mit der Absetzung von Bengt Fuchs als Asylrichter und der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wurden die ersten Ziele der Kampagne erreicht. Aber Fuchs darf nicht Richter bleiben, das sind wir seinen Opfern schuldig.