Der Angriff auf den Asylrichter von Gera zu Hiddensee lässt sich unter „stürzen“ subsumieren. Selbstverständlich nennt der Duden die populärste Bedeutung des Wortes, nämlich jemanden „[gewaltsam] aus dem Amt entfernen“. Im Fall Fuchs kommt möglicherweise zusätzlich „[in zerstörerischer, (selbst)mörderischer Absicht] aus einer gewissen Höhe hinunterstürzen“ in Betracht. Aber warum immer so negativ? Denn „stürzen“ kann auch „sich mit Leidenschaft, Eifer o. Ä. einer Sache verschreiben“ bedeuten. Und natürlich „wild, ungestüm über jemanden herfallen, jemanden angreifen, anfallen“.
Anderthalb Wochen nach der Veröffentlichung unseres Communiqués über Bengt Fuchs wurde der Rassist und Schwulenfeind am 8. Juli als Asylrichter abgesetzt. Am 10. Juli berichteten LTO, MDR/Tagesschau und dpa, dass der Präsident des Verwaltungsgerichts Gera ein Disziplinarverfahren gegen Richter Fuchs eingeleitet hat.
Offenbar sieht sogar Gerichtspräsident Michael Obhues einen möglichen Verstoß seines Stellvertreters gegen das Mäßigungsgebot des „Deutschen Richtergesetzes“. Trotz Disziplinarverfahren und Kammerrochade soll Fuchs allerdings Richter bleiben. Und das nicht nur für „Straßenverkehrsrecht, Wirtschaftsrecht und Telekommunikationsrecht“, sondern auch für „Flüchtlings- und Vertriebenenrecht“.
Denn was bisher fehle, leider, seien stichhaltige Beweise, dass Richter Fuchs höchstselbst die Postings verfasst hat. Denn dann wäre der Fuchs der Lüge überführt und als rechter Richter untragbar. Sicher, gehört werde auch der andere Teil, nur bestreitet Bengt Fuchs noch immer die Urheberschaft der Postings. Der Richter ist also trotz der schon jetzt erdrückenden Beweislast und eines antifaschistischen Hinweises weiterhin nicht geständig.
Zugestanden, in einem Rechtsstaat gibt es auch für von der Öffentlichkeit angeklagte Richter keine Wahrheitspflicht. Allerdings dürften sich auch bei ihnen nachgewiesene Lügen bei späteren Strafzumessungserwägungen nachteilig auswirken. Oder wie Bengt Fuchs es am 25. Oktober 2010 vor rund 15.000 Korporierten auf TraMiZu formulierte: „Strafzumessung ist ein differenziertes Geschäft, in das nicht nur die Umstände der Tat und die kriminelle Energie des Täters, bzw. die Tatfolgen, sondern auch […] das Nachtatverhalten, das Verhalten im Verfahren etc. einfließen.“