Dienstag, 20.05.2025

Das Schweizer Bundesgericht hat der nichtschlagenden Studentenverbindung „Zofingia“ in Lausanne am 5. Mai mit zwei Grundsatzurteilen den universitären Status aberkannt, weil es sich um einen reinen Männerverein handelt. Das universitäre Statut erlaubt es anerkannten Studentenverbindungen unter anderem, das Logo, die Räume und die offiziellen Kommunikationskanäle der jeweiligen Hochschule zu nutzen.
Die „Section vaudoise de la société suisse d’étudiants de Zofingue“ ist Teil des „Schweizerischen Zofingervereins“. Der Dachverband umfasst Studenten-Sektionen in Basel, Bern, Fribourg, Genève, Luzern, Neuchâtel, St. Gallen, Vaud (Lausanne) und Zürich sowie Schüler-Sektionen in Aarau und St. Gallen. Die 1819 gegründete Zofingia ist die älteste Studentenverbindung der Schweiz und laut Bundesgericht auch heute noch ein wichtiges berufliches Netzwerk zum Vorteil seiner Mitglieder. Die Lausanner Sektion der Zofingia ist eine von sieben Korporationen in Lausanne.
2023 hatte das erstinstanzliche Bundesverwaltungsgericht noch beide Hochschulen gezwungen, die Korporation anzuerkennen, und folgte damit einem Urteil des Bundesgerichts von 2014. Nun aber revidierte das Bundesgericht, welches seinen Sitz ebenfalls in Lausanne hat, sein eigenes Urteil:
„Die Universität Lausanne und die École polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) dürfen der nur Männern zugänglichen Studentenverbindung Zofingerverein (Zofingia) die Anerkennung als universitäre Vereinigung verwehren. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden der beiden Hochschulen gut. Das Gebot der Gleichbehandlung der Geschlechter geht der Vereinigungsfreiheit vor.“
Die NZZ schreibt: „Noch 2014 hatte das Bundesgericht keinen Grund gesehen, der traditionsreichen Verbindung die Anerkennung zu verweigern. Damals wurde argumentiert, dass Gleichstellungserwägungen hinter dem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit zurückstehen müssten.
Nun hat das höchste Gericht diese Sichtweise revidiert. Hochschulen seien nicht nur Bildungsstätten, sondern auch Garanten für Chancengleichheit, heisst es in den Entscheiden. Eine Männervereinigung die sich nicht für Frauen öffne, widerspreche diesem Anspruch und dürfe folglich von der institutionellen Unterstützung ausgeschlossen werden.“

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