Freitag, 22.03.2024

Am 15. März machte das 2020 gegründete „Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit“ (BfZ) öffentlich, dass Mitarbeiter eines Karlsruher Fußball-Fanprojekts Strafbefehle über 120 Tagessätze à 60 Euro wegen Strafvereitelung erhalten haben. Anlass war eine Pyrochoreo am 12. November 2022 zum 20-jährigen Bestehen der Ultrà-Gruppe „Rheinfire 2002“ des Karlsruher Sportclubs (KSC), der an diesem Tag gegen den FC St. Pauli spielte.
Durch den dichten Rauch waren zehn Menschen auf Rauchgasverletzungen untersucht worden, woraufhin es ein Gespräch zwischen Fans und den Mitarbeitern des Fanprojekts gab. Die Staatsanwaltschaft ermittelte und versuchte mittels verhängtem Ordnungsgeld und angedrohter Beugehaft Aussagen von den Mitarbeitern zu erpressen. Solche Aussagen würden die Vertraulichkeit des Fangesprächs kompromittieren und hätte verheerende Folgen nicht nur für das Karlsruher Fanprojekt.
Das Fußballmagazin kicker schreibt: „Zwar unterliegen Sozialarbeiter und Sozialpädagogen nach Paragraf 203 des Strafgesetzbuchs der strafrechtlichen Schweigepflicht, zudem gilt für sie das Sozialgeheimnis, das laut des Münchner Juristen Marco Noli aus der AG Fananwälte bei sozialpädagogischer Tätigkeit zwischen den Betroffenen und den Sozialpädagogen eine Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung besagt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt es aber nicht.“