Sonntag, 25.08.2024
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat im Fall der AfD entschieden, dass die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ausreicht, um von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 19. Juni entschieden, dass eine Beobachtung einer Partei durch das „Bundesamt für Verfassungsschutz“ und eine Einstufung als „Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ regelmäßig zur „waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“ ihrer Mitglieder gemäß § 5 Waffengesetz führt.
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