Es gibt so etwas wie „gefühlte Jurakenntnisse“. Einen „Allerweltssinn für Gerechtigkeit“. Ein Fall von „so etwas ist in Deutschland natürlich verboten“. Bei dem neun von zehn zufällig angetroffenen Personen ziemlich wahrscheinlich zustimmen würden. Zum Beispiel, wenn ein Polizeibeamter jemandem Gras unterschiebt, der eigentlich keine Drogen dabei hatte, damit die Polizei das bei der Person gefundene Geld einziehen kann und die Person anschließend wegen Drogenhandels verurteilt wird.
In Mannheim ist das nicht strafbar, wie LTO schreibt:
„Das Amtsgericht (AG) Mannheim hat einen Polizisten vom Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger freigesprochen. Der Beamte hatte einem Beschuldigten Marihuana untergeschoben und damit Beweise manipulieren wollen. [...]
Weil die Beamten keine Betäubungsmittel bei der Kontrolle gefunden hatten, erschwerte das sowohl die Einziehung des aufgefundenen Bargelds als auch den Nachweis der Gewerbsmäßigkeit des Drogenhandels, den die Polizisten bei dem in Gewahrsam genommenen Mann vermuteten. Der Einsatzleiter versuchte daher zunächst, zwei seiner Kollegen von der Idee zu überzeugen, dem Durchsuchten Marihuana ,zuzustecken‘ und dies im Durchsuchungsvermerk aufzunehmen.
Dann legte er eigenmächtig fünf Tüten mit Cannabis im Gesamtgewicht von 4,55 Gramm zu den bei der Durchsuchung asservierten Gegenständen. Erst als die Kollegen das Marihuana auffanden und dem Vorgehen des Einsatzleiters widersprachen, gab dieser seinen Versuch auf, den Durchsuchten auf diese Weise nachträglich zu belasten.“
In Mannheim gilt in der Drogenjustiz der Grundsatz der Beweislastumkehr: Im Zweifel trifft es schon die Richtigen.
„Das Gericht verneinte nun eine Strafbarkeit des Polizeibeamten. Es stellt zwar ausdrücklich fest, dass der Beamte eine vorsätzliche und rechtswidrige Diensthandlung in Form einer Beweismanipulation begangen habe. Doch der Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger durch Amtsträger sei schon objektiv nicht erfüllt, denn bei dem Festgenommenen habe es sich unter Zugrundelegung des ,In dubio pro reo‘-Grundsatzes nicht um einen ,Unschuldigen‘ im Sinne der Norm (§344 StGB) gehandelt.
Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Festgenommene des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Bei der konkreten Kontrolle sei zwar kein Betäubungsmittel bei ihm gefunden worden, er sei aber einschlägig vorbestraft. Bei dem Durchsuchten handele es sich damit nicht um einen ,Unschuldigen‘, entsprechend seien auch grobe Verfahrensverstöße wie die Beweismanipulation nicht mehr tatbestandsmäßig.
Dies gelte auch dann, wenn die Verfolgung des mutmaßlichen Dealers auf nicht vorliegende Tatsachen gestützt wird oder wenn die manipulierten Beweise zu einer strengeren Strafzumessung führen.“