Dienstag, 09.12.2014

In Deutschland ist mit Anwendung des §153a StPO ein „Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“ möglich, wenn „die Schwere der Schuld als gering angesehen“ wird. Die Einsatzleiter des 30. September 2010, an dem bei Protesten tausender Stuttgart-21 GegnerInnen im Schloßpark bis zu 400 DemonstrantInnen teilweise schwer verletzt wurden, müssen nun je 3.000 € zur Einstellung des Verfahrens aufbringen. Damals hatten sie billigend in Kauf genommen, dass BFE-Einheiten und Bereitschaftsbullen mit Wasserwerfer, Pfefferspray und Knüppeln den Park räumen, und DemonstrantInnen aus nächster Nähe teilweise Augen ausgeschossen werden. Genug Justizskandale in BaWü!