Im Machtkampf in der AfD und in der Lokalpolitik sorgt der Freiburger AfD-Stadtrat und Burschenschafter Dubravko Mandic in den letzten Wochen für Schlagzeilen.
Im Verfahren, das Mandic gegen die daraufhin mit Repression überzogenen Corrillo Ultras wegen eines antifaschistischen Transpis angestrengt hatte, musste Mandic eine Niederlage einstecken: Die Aussage „Mandic Du Nazi, verpiss Dich!“ ist auch nach Auffassung der Freiburger Staatsanwaltschaft keine Beleidigung, sondern eine Meinungsäußerung.
In der Auseinandersetzung um den Parteiausschluss des „Flügel“-Nazis Andreas Kalbitz hatte Mandic ein Video mit rechtsradikalen Memes verbreitet, in dem der Parteivorsitzende Jörg Meuthen auf makabre Art für tot erklärt und zu Grabe getragen wurde. Gegen einen Freiburger AfDler, der als Drohung die Privatadresse Meuthens verbreitete, strengte Meuthen ein Gerichtsverfahren an. Meuthen ließ sich von Martina Böswald verteidigen, auf der Gegenseite verteidigte Mandic. Wegen des Drohvideos forderte Meuthen ein Parteiausschlussverfahren (PAV) gegen Mandic. Der dafür zuständige Landesvorstand der AfD Baden-Württemberg ließ zunächst ein Gutachten erstellen, hielt dies aber laut Meuthen für „unbrauchbar“ und beauftragte den ehemaligen Oberstaatsanwalt Wolfram Schubert aus Landshut mit einem weiteren Gutachten. Anschließend entbrannte ein heftiger Streit zwischen Meuthen und dem baden-württembergischen AfD-Landesvorstand um Alice Weidel. Meuthen wirft dem Landesvorstand vor, das bereits als fertigen Entwurf und in Form eines Ausschlussantrags formulierte Gutachten zu blockieren, ihn anzulügen und das Parteiausschlussverfahren gegen Mandic absichtlich zu verschleppen. Das Landesvorstandsmitglied Anne Charlotte Samland gab gegenüber Schubert an, das PAV erst nach dem Landesparteitag einleiten zu wollen. Offensichtlich befürchtet die AfD Baden-Württemberg, dass ein Ausschluss Mandic’ vor dem Parteitag, auf dem die Landesliste für die Bundestagswahl gewählt werden soll, zu parteiinternem Aufruhr führen könnte. Schubert sandte sein Gutachten an Meuthens Rechtsbeistand Böswald, die es an Meuthen weiterleitete. Dieser schickte das Gutachten mit einer Brandmail nicht nur an den baden-württembergischen Landesvorstand, sondern auch an sämtliche baden-württembergischen Kreisvorstände: „Die mir am Donnerstag von Herrn Köthe erteilte schriftliche Auskunft (die ich in dieser Woche genauso auch telefonisch von zwei weiteren Landesvorstandsmitgliedern erhalten habe), das zweite Gutachten liege noch nicht vor, verheimlicht offenkundig bewusst die Tatsache, dass der Landesvorstand in Person von Frau Samland bereits Wochen zuvor die Entgegennahme des zu dem Zeitpunkt bereits fertiggestellten Gutachtens ganz gezielt unterbunden hat. Dies ist gerade nicht die vom Landesvorstand den Mitgliedern zugesagte Transparenz. Es ist vielmehr das offenbar jedenfalls von einigen gezielt eingesetzte exakte Gegenteil dessen und damit ein Vorgang, der nicht hinnehmbar ist.“
Der Versand des Gutachtens an einen breiten Empfängerkreis sorgte für Aufruhr und erboste den Landesvorstand. Meuthen reagierte mit erneuten Anschuldigungen:
„Wenn Sie mir schreiben ‚Wir erinnern insofern an die anstehenden Wahlkämpfe in Baden-Württemberg, die nicht durch Berichterstattung über innerparteiliche Vorgänge erschwert werden sollten‘, kann ich dem nur beipflichten. In der Berichterstattung über den LV Baden-Württemberg wird freilich und nicht erst seit gestern immer wieder der Name und die immer neuen Entgleisungen des Dubravko Mandic erwähnt. Wäre es da nicht die Aufgabe eines führungsstarken Landesvorstands, auch angesichts der bevorstehenden Landtagswahl angesichts der jedermann ersichtlichen Klarheit des Falls zügig und entschlossen handeln ein PAV gegen Herrn Mandic einzuleiten, statt dies ohne jede Not über Monate zu verzögern? Mit Verlaub,
Auch in den Presseberichten über die Eskalation in Baden-Württemberg wird das Gutachten (PDF) zwar thematisiert, allerdings nicht veröffentlicht. In dem Gutachten wird Mandic als Gefahr für die AfD dargestellt, da sein Verhalten einen „dauerhaften und schwerwiegenden Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei“ darstelle, „der Partei ein schwerer Schaden zugefügt wurde“ und die „ausgelöste Schadensentwicklung (...) noch nicht abgeschlossen“ sei.