Donnerstag, 29.08.2024

Der ehemalige rechtsradikale Oberleutnant der Bundeswehr und „Identitäre“ Felix Springer ist mit seiner Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 5. April 2023 (TDG S 8 VL 10/21) vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert:
„Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Berufungsverfahren die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen einen Oberleutnant der Reserve bestätigt, der sich im Jahr 2015/2016 aktiv für die Identitäre Bewegung Deutschland e.V. engagiert hatte. Er wirkte beim Aufbau einer Regionalgruppe in Bayern, bei mehreren Demonstrationen und in einem Werbefilm der Identitären Bewegung mit. Damit hat er die für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr geltende verfassungsrechtliche Treuepflicht aus § 8 SG verletzt. [...]
Das Bundesverwaltungsgericht ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der angeschuldigte Oberleutnant der Reserve die Programmatik der Identitären Bewegung kannte und sich ihr aus innerer Überzeugung angeschlossen hat. Der frühere Soldat hatte bereits während seines Studiums mit Vertretern der Neuen Rechten Kontakt, publizierte in der von Götz Kubitschek – dem Mitbegründer der Identitären Bewegung – herausgegebenen Zeitschrift "Sezession" und kannte den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden der Identitären Bewegung schon aus Studienzeiten. Er war somit ein gut informierter Insider. Da er die politischen Ziele der Identitären Bewegung kannte und aufgrund seines Studiums der Staatswissenschaften zu bewerten verstand, war bei seinem Engagement für die Identitäre Bewegung von einer zumindest bedingt vorsätzlichen verfassungswidrigen Betätigung auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats rechtfertigt eine von innerer Überzeugung getragene verfassungswidrige Betätigung regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Davon abzuweichen bestand kein Anlass. Die Höchstmaßnahme beinhaltet bei einem inzwischen ausgeschiedenen Zeitsoldaten den Verlust noch offener Übergangsleistungen. Der ehemalige Oberleutnant hat konkret eine Übergangsbeihilfe in Höhe von mehr als 23.000 € eingebüßt und ist nicht mehr berechtigt, einen militärischen Dienstgrad zu führen. Das Urteil erging - wie es die Wehrdisziplinarordnung vorsieht - in nicht öffentlicher Verhandlung.“

In ihrem Urteil schreiben die RichterInnen, dass Springers Vorgesetzte durchaus Sympathien für den Nazi hegten:
„Sein vorletzter Disziplinarvorgesetzter, Oberstleutnant i.G. [Falk Grundschok], hat ausgeführt, er habe zahlreichen Gesprächen entnommen, dass der frühere Soldat so weit rechts stehe, wie es das Grundgesetz zulasse. Major [Nils Bräutigam] als letzter Disziplinarvorgesetzter hat den früheren Soldaten erstinstanzlich als geradlinigen und loyalen Offizier beschrieben [...] Er sei kein stromlinienförmiger Soldat gewesen, sondern habe kritische Thesen genutzt, um politische Diskussionen anzuregen. Er sei zwar konservativ, aber keinesfalls politisch extrem, sondern weltoffen und tolerant.“
Springer habe „2015/2016 mit seiner Einheit im Rahmen der Amtshilfe in [der Erstaufnahmeeinrichtung „Warteraum Feldkirchen“ in der Gäubodenkaserne bei Straubing in Niederbayern] bei der Betreuung von über die österreichische Grenze kommenden Flüchtlingen mitgewirkt. In diese Zeit fällt auch die angeschuldigte Betätigung in der Identitären Bewegung.“
Heute arbeitet Felix Springer für die „TDW Gesellschaft für verteidigungstechnische Wirksysteme mbH“ in Schrobenhausen nördlich von München. Der Rüstungskonzern entwickelt und produziert Sprengköpfe für Lenkwaffen.
Presse: Schwäbische | Haufe