Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat eine Beschwerde der AfD gegen die Einstufung als Verdachtsfall unanfechtbar abgewiesen:
„Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Antragsgegner) erhob den AfD-Landesverband Baden-Württemberg (Antragsteller) am 13. Juli 2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt. Am 14. Juli 2022 veröffentlichte es anlässlich der Bekanntgabe des baden-württembergischen Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2021 eine Pressemitteilung, in der es die Beobachtung öffentlich bekanntgab. Einen hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 6. November 2023 ab.
In seinem Beschluss vom 06. November 2024, mit dem er die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, hat der 1. Senat des VGH unter anderem ausgeführt:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Landesverfassungsschutzgesetz auch auf politische Parteien anwendbar. Der besondere Schutz der Parteien durch Art. 21 GG schließt eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht aus. Eine verfassungsschutzrechtliche Beobachtung von Parteien ist auch mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit vereinbar. Die Voraussetzungen für die Einstufung als Verdachtsfall und damit als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes liegen vor.“
In der Urteilsbegründung tauchen im Zusammenhang mit der „Fassfabrik“ im rheinland-pfälzischen Hachenburg, in der es Anfang Oktober eine Razzia gab, auch die Freiburger Nazis Dubravko Mandic und Karl Schwarz auf. Auch mit dabei: Tino Chrupallas „Grundsatzreferent“ Dimitrios Kisoudis auf Mandic’ Kanzleifeier im Dattler.
„Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten von Herrn D.M., der Mitglied des Antragstellers war, als einen Gesichtspunkt für den Einfluss des formal aufgelösten Flügels und der JA BW auf den Antragsteller angesehen. Es hat ausgeführt, dass Herr D.M., der ebenfalls dem Flügel angehört habe, zwar im April 2021 aus der AfD ausgetreten sei; allerdings gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass dieser weiterhin über Kontakte zu Mitgliedern des Antragstellers verfüge und diese hierdurch informell beeinflusse, so hätten Herr M. und K.S. am 14.01.2023 bei der Vernetzung 23 in der Fassfabrik Hachenburg teilnehmen wollen; auch habe K.S. an einer Weihnachtsfeier von Herrn M. am 10.12.2022 zusammen mit dem Grundsatzreferenten der AfD-Bundestagsfraktion K. teilgenommen“.
In Bayern darf die AfD nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Juli 2024 als Gesamtpartei vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz überwacht werden.
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