Montag, 10.11.2025

Das Juraportal Legal Tribune Online (LTO) hat am 8. November 2025 im Rahmen der Marburger Herbstoffensive einen Artikel mit dem Titel „Anzeige gegen Marburger Verbindungsstudenten wegen Duell: Fechten um die Ehre – ist das strafbar?“ veröffentlicht. Wir beginnen mit den rechtsfreien Räumen in der Parallelwelt des korporierten Villenmilieus, aber Ziel der Antifakampagne ist ein generelles Mensurverbot.
LTO reagiert mit dem Artikel auf eine Strafanzeige der Marburger Linkspartei zu einem Fechtduell zwischen der „Landsmannschaft Hasso-Borussia Marburg“ im „Coburger Convent“ (CC) und dem „Corps Hasso-Nassovia Marburg“ im „Kösener Senioren-Convents-Verband“ (KSCV) am Abend des 15. August 2025 im Haus des „Corps“ in der Lutherstraße 14 in Marburg.
In dem LTO-Artikel wird „eine allgemeine, strafrechtlich interessante Frage“ diskutiert: „Sind Fechtduelle unter Verbindungsstudenten als gefährliche Körperverletzung strafbar? Dabei sind allerdings die verschiedenen Arten des studentischen Fechtens zu unterscheiden – so könnten die ritualisierte sogenannte Bestimmungsmensur oder eine ,Pro-Patria-Suite‘ durchaus unterschiedlich zu bewerten sein. Das sah jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) 1953 so und setzt damit bis heute Maßstäbe.“
Denn in dem BGH-Urteil vom 29. Januar 1953 im „Göttinger Mensurenprozess“ „ging es um drei sogenannte Bestimmungsmensuren, die Anfang 1951 in Göttingen gefochten wurden“, nicht jedoch um Ehrenhändel, also der Austragung von Ehrstreitigkeiten.
„Das Landgericht hatte die Fechter freigesprochen, die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. Der BGH erkannte in dem Geschehen kein strafbares Verhalten. Natürlich erfüllt so ein Klingenduell mit Schmiss den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Das sah auch der BGH so. Er gestand den Teilnehmern jedoch die Möglichkeit der Einwilligung zu, mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit entfällt.
Die Einwilligung steht aber ihrerseits unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit. Denn nicht in jede rechtswidrige Handlung kann man wirksam einwilligen. Eine Grenze bildet etwa die Sittenwidrigkeit. Dazu hat sich der BGH in seiner Entscheidung ausführlich verhalten und einen Sittenverstoß verneint, der die Einwilligung der Fechter unwirksam gemacht hätte. [...] Dabei betonten die Richter: ,Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hervorgehoben, daß die vorstehenden Erörterungen sich nicht auf solche Mensuren beziehen, die der Austragung von Ehrenhändeln dienen.‘“

Das Fazit von LTO: „Eine aktuellere höchstrichterliche Entscheidung zum Verbindungsfechten als die 72 Jahre alte existiert jedoch, soweit ersichtlich, nicht. Dennoch ist es gut möglich, dass der BGH heute zu dem gleichen Auslegungsergebnis käme. [...] Und da darf man den BGH auch nach über 70 Jahren durchaus noch beim Wort nehmen: Wer sich zur ,Bereinigung‘ eines ,Ehrenhändels‘ (etwa im Rahmen einer ,Pro-Patria-Suite‘) hinreißen lässt, ficht am Rande des Strafrechts und kann sich strafbar machen. Mal abwarten, ob es zu einem Marburger Mensurprozess kommt.“