Im Rahmen unserer Kampagne zum Mensurverbot haben wir am 5. März ein weiteres Communiqué zu Ehrenhändeln unter Korporierten veröffentlicht, die taz berichtete erneut. Ein anonymer Korporierter schrieb dazu am 3. März:
„Bei dieser Angelegenheit handelt es sich um eine sorgsam vorbereitete und nun professionell konzertierte Aktion zum Verbot mindestens der Verabredungsmensur und zur allgemeinen Diskreditierung des Verbindungswesen an sich.
Die direkte Zusammenarbeit der Presse inklusive nun einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt mit der Freiburger Autonomen Antifa ist wohl kein Zufall. Die Recherchen der FAA sind von beispielloser Beflissenheit geprägt und sind - trotz der offensichtlich weltanschaulich bedingten Positionierung und Komposition - von einer Detailtreue, welche die sonst holzschnittartig stumpfe Auseinandersetzung linksextremistischer Kreise mit dem Verbindungswesen im wahrsten Sinne des Wortes alt aussehen lässt.
Diese neue und differenzierende Darstellung des Fechtwesens - zuerst im wohl ganz bewusst gemischten Potpourri aus Exposition von Akteuren vor allem der B! Saxo-Silesia, sonstiger Burschenschafter und deren politischen Verflechtungen, der Berichterstattung über eine PC/PP in Freiburg und allgemeinen Erwägungen zur Abgrenzung von Ehrenhändeln und Bestimmungsmensuren auch anhand der Bezeichnung im historischen Vergleich (Naziburschen auf dem Lorettoberg) - war nur Vorbereitung dessen was nun folgen wird.
Ich empfehle jedem das Studium von BGHSt 4, 24, 32 im genauen Wortlaut und insbesondere im Volltext. Dort wird zunächst in einer Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts, welches auch die Mensur mit Schlägern als Zweikampf mit tödlichen Waffen ansah, ob des Regelwerks die fehlende potentielle Tödlichkeit von Schlägermensuren bei Anwendung der gängigen Paukcomments festgestellt. Dies beinhaltet auch Ausführungen dazu, dass gerade die Mensur auf Schläger nicht mehr der Bereinigung von Ehrenhändeln dient - letzteres war nach einhelliger Ansicht dem schweren Säbel vorbehalten, was zumindest indirekt angerissen wird. Der BGH differenziert auch eingangs zwischen Bestimmungs- und Verabredungsmensur, behandelt aber im heute ob des Wegfalls des „Zweikampfs mit tödlichen Waffen“ allein noch relevanten Bereichs der gefährlichen Körperverletzung nur die *Bestimmungs*mensur, da es sich nach den Feststellung den LG um eine ebensolche im konkreten Fall gehandelt hatte.
In den weiteren Ausführungen ist dies m.E.n. auch ganz entscheidend: „Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hervorgehoben, daß die vorstehenden Erörterungen sich nicht auf solche Mensuren beziehen, die der Austragung von Ehrenhändeln dienen.“ Der BGH spricht hier explizit von „Mensuren“, die der Austragung von Ehrenhändeln dienen in Abgrenzung zur Bestimmungsmensur bzw. (vielleicht auch?) zur anlasslosen Verabredungsmensur. Sollte also ein Gericht - beispielsweise unter Hinzuziehung so fein minutiöser Recherchen zu Benennung und Praxis von Verabredungsmensuren im Nachgang entsprechenden persönlichen oder kollektiven Fehlverhaltens und mit tatsächlichen Anhaltspunkten (bspw. Conventsprotokolle, gerissenen Karten, Forderungsbriefen etc.) zu dem persönlichen Schluss kommen, dass hier eine Ehrenstreitigkeit durch die Mensur „ausgetragen“ werden sollte, dann stützt das BGH Urteil eine Straflosigkeit meines Erachtens gerade nicht.“