Am 9. November, dem Jahrestag der Reichspogromnacht, feiert der „Coburger Convent“ seine jährliche „Greifensteintagung“ in Bad Blankenburg, Thüringen. Hier sollte nach Plänen des AHCC der Showdown mit der „Landsmannschaft Thuringia Berlin“ stattfinden.
Bis zuletzt gab sich der AHCC gnadenlos und forcierte den Ausschluss der Berliner Nazilandsmannschaft – mit der Rückendeckung von 80% der Bünde, die unter dem Eindruck des diesjährigen Pfingstcommuniqués noch in Coburg die „Thuringia“ zum sofortigen Austritt aufforderten.
Der Rest der Geschichte ist schnell erzählt: auf Abbitte folgte Vergebung, ein Sturm im Wasserglas. Die Zeiten ändern sich, doch der CC ist unfähig, sich in ihnen zu ändern. Seine Auflösung ist der einzige Ausweg.
For the record:
„AHCC e.V.
Verband Alter Herren des Coburger Convents
CC-Kanzlei
Antrag zum ao CC-Tag in Bad Blankenburg am 09.11.2024
zum TOP Ausschluss Landsmannschaft Thuringia
Der CC-Tag möge beschließen:
Die Landsmannschaft Thuringia im CC hat durch die mehrfache Nichtausübung ihrer Strafgewalt gegenüber verschiedenen Aktiven, im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Austritt dieser Aktiven nach dem Pfingstkongress 2024, ihre Verbandspflichten jeweils im Einzelfall grob verletzt und das Ansehen des CC geschädigt. Die Landsmannschaft Thuringia wird mit sofortiger Wirkung aus dem Coburger Convent ausgeschlossen (Stück 8 Abs.2 CC-Satzung).
[Anmerkung AAF: Siehe „Rotes Handbuch“, Seite 6, PDF-Seite 12]
Begründung:
Eine Vereinigung des CC, die gröblich gegen die Grundsätze des Coburger Conventes verstößt oder durch das Verhalten ihrer Organe oder ihrer Mitglieder dem Coburger Convent einen schweren Schaden zugefügt hat oder hätte zufügen können, ist strafwürdig im Sinne der CC-Ehrenordnung.
Bünde, die aufgrund des Versagens ihrer Selbstreinigungskräfte solche Taten einzelner Mitglieder nicht bestrafen, sind selbst strafwürdig.
Die Landsmannschaft Thuringia hat die öffentliche Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und Worte durch mindestens zwei Bundesbrüder nicht geahndet, bzw. die Strafanträge sogar abgewiesen.
Das Oberste Ehrengericht des Coburger Convents hat am 10.03.2024 gegen den aktiven Bund der Landsmannschaft Thuringia, damals noch Präsidierende 2023-2024, in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Bund seine Strafgewalt über mindestens zwei seiner Mitglieder wegen der Vorfälle im Oktober 2022 in Freiburg im Breisgau nicht angemessen ausgeübt hat.
In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2024 hat sich herausgestellt, dass beide Mitglieder, ihre gegenüber der Thuringia abgegebenen Ehrenworte, dass sie derartiges nicht getan haben, nicht mit der sodann geäußerten Einschränkung abgegeben haben, dass sie sich an maßgebliche Teile des Abends nicht zu erinnern vermögen.
Eine Bestrafung dieser Mitglieder erfolgte auch dann nicht.
Nach alledem hat der Bund seine Pflichten gegenüber dem CC nicht ausgeübt. Der dem Verband dadurch entstandene Schaden ist offenkundig und allseits bekannt.
Das Verhalten der Landsmannschaft Thuringia rechtfertigt den Ausschluss des aktiven Bundes aus dem Verband gemäß Stück 8 Abs. 2 CC-Satzung.
Im Fall der antragsgemäßen Beschlussfassung ergeben sich folgende Konsequenzen.
- Aktive Mehrbänderleute sind über ihr jeweiliges anders Band nach wie vor Mitglied eines CC-Bundes.
- Der aktive Bund kann jederzeit die erneute Aufnahme in den Verband beantragen, worüber wiederum ein CC-Tag zu entscheiden haben wird.
- Die Altherrenvereinigung der Landsmannschaft Thuringia im CC ist mit Vollzug der Ausschlussentscheidung aus dem Verband Alter Herren im Coburger Convent (AHCC) e.V. ausgeschlossen.
- Die Alten Herren und Inaktiven können die AHV im AHCC aufrechterhalten, wenn der CC sie auf Antrag einem vertagten Bund gleichstellt. Dieser Antrag kann auf dem sich dem a.o. CC-Tag anschließenden a.o. AHCC-Tag gestellt werden.
- Alte Herren und Inaktive, die die Landsmannschaft Thuringia wegen der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Verband verlassen und dem CC treu bleiben, gelten unter Anerkennung ihres alten Bandes und Zirkels weiterhin als verbandszugehörig, wenn sie dies beantragen und ihre Mitgliedschaft bei einer VACC nachweisen, über die sie ihre Rechte und Pflichten im Verband ausüben und erfüllen können. Diese Fortdauer der Verbandszugehörigkeit bedarf dann jedoch der Zustimmung des Obersten Ehrengerichtes, wenn der Bund ausgeschlossen worden ist.
Wolf Dehning, L! Hasso-Guestfalia
Leiter Amt für Rechtsangelegenheiten“