Als erstes Oberlandesgericht hat das OLG Bremen am 8. Januar entschieden (Az. 1 ORs 26/24), dass die Polizei eine Rechtsgrundlage für die Entsperrung von Mobiltelefonen durch die Nutzung biometrischer Authentifizierung auch per Zwang habe:
„1. Die Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons kann auf die Ermächtigungsgrundlage des § 81b Abs. 1 StPO gestützt werden.
2. Als Annexkompetenz ermächtigt § 81b Abs. 1 StPO auch zur Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen eines Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor des Telefons.
3. Der Zugriff auf die im Mobiltelefon gespeicherten Daten und deren Verwendung für die Zwecke des Strafverfahrens ist nicht auf § 81b Abs. 1 StPO zu stützen, sondern auf die Bestimmungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in den §§ 94 und 110 StPO.“
Anlass für die Entscheidung war eine Klage nach einer Hausdurchsuchung im Februar 2023, bei der die Polizei das Handy eines Mannes fand, wie LTO schrieb:
„Die Aufforderung, das Mobiltelefon mittels Fingerabdrucks zu entsperren, lehnte der Mann ab. Er versuchte stattdessen, zu fliehen. Um dies zu verhindern, ergriff einer der Polizeibeamten den Arm des Mannes. Der Mann schlug dabei mehrfach um sich und drehte sich weg.
Da er sich trotz wiederholter Aufforderungen zur Handy-Entsperrung weiter widersetzte, brachten ihn die Beamten schließlich zu Boden und fixierten ihn. Dabei entsperrten sie das Mobiltelefon des Mannes, indem sie dessen Finger unter Zwang auf den Fingerabdrucksensor legten.“
Biometrische Entsperrmethoden sollten also wenn, dann nur mit Vorsicht verwendet werden. Android
und iOS bieten Methoden, um die Biometrie temporär auszuschalten: eine gute Nacht-Routine.