Heute haben die fünf Betroffenen im Verfahren wegen des Verbots der Internetplattform linksunten.indymedia.org gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Sie rügen damit die Verletzung mehrerer Grundrechte, insbesondere die Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
Sie wenden sich gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Bundesministerium des Innern (BMI) das Verbot der Internetplattform linksunten.indymedia.org zulässigerweise auf das Vereinsgesetz stützen durfte.
Bei linksunten.indymedia.org handelte es sich um ein Nachrichten- und Kommunikationsportal, für welches der durch das Grundgesetz gewährleistete Schutz der Pressefreiheit gilt. Das Verbot wurde ausschließlich mit Medieninhalten begründet. Die Darstellung des BMI und des Bundesverwaltungsgerichts, man habe mit dem Verbot nicht vorrangig die Internetplattform, sondern die dahinter stehende Personenvereinigung treffen wollen, halten die Betroffenen für vorgeschoben. „Das eigentliche Ziel des BMI war die Abschaltung der Plattform, die dem BMI ein Dorn im Auge war. Richtigerweise hätte deshalb Maßstab für die Prüfung nicht das Vereinsgesetz, sondern vielmehr das Telemediengesetz sein müssen“, führt Dr. Lukas Theune, einer der Prozessbevollmächtigten, aus.
Die Anwendung des Vereinsgesetzes führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine inhaltliche Prüfung der Verbotsgründe und damit auch eine Auseinandersetzung mit der Tragweite des Grundrechts der Pressefreiheit unterblieben ist. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist auch für andere Internetportale und Publikationen hochgradig problematisch. „Wenn sich die Verbotsbehörde aussuchen kann, auf welcher Rechtsgrundlage sie gegen missliebige Inhalte von Medien vorgeht, wird die Pressefreiheit ausgehebelt“, so Rechtsanwalt Sven Adam.
Rechtsanwältin Angela Furmaniak ergänzt: „Wir gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht unser Verständnis von der Bedeutung der Pressefreiheit bestätigen wird und das Urteil des Bundesverwaltungsgericht aufheben wird“.
Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist erfahrungsgemäß allerdings nicht zeitnah zu rechnen.
Für Rückfragen stehen die aufgeführten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
RA Sven Adam, Göttingen
RAin Angela Furmaniak, Lörrach
RA Dr. Lukas Theune, Berlin