Am 18. Mai wurde Dubravko Mandic im Kaiserstuhlbrücken-Prozess vom Landgericht Freiburg im Berufungsverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungsfrist beträgt ein Jahr. Als Bewährungsauflage muss Mandic 3.000 Euro an den Förderverein für krebskranke Kinder zahlen. Die Strafe setzt sich zusammen aus sechs Monaten für gefährliche Körperverletzung und einen Monat für Nötigung.
Mandic wurden die Kosten der ersten Instanz und der Nebenklage sowie die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte seiner eigenen Kosten der Berufungsinstanz auferlegt. An den Nebenkläger hatte er am dritten Prozesstag bereits 3.000 Euro Wiedergutmachung gezahlt.
Mandic war wegen eines Angriffs auf eine Journalistin am Rande eines „Flügel-Treffens“ am 4. Mai 2019 im fränkischen Greding vom Amtsgericht Schwabach am 11. November 2020 zu einer Strafe von 60 Tagessätzen à 120 Euro wegen Nötigung verurteilt worden. Das Urteil wurde vom Landgericht Nürnberger-Fürth am 19. Juli 2021 bestätigt. Anschließend wurde Mandic’ Revision verworfen und das Urteil rechtskräftig. Da Mandic die Strafe aber bisher noch nicht gezahlt hatte, wurde eine Gesamtstrafe gebildet und die Geldstrafe über 7.200 Euro in einen zusätzlichen Monat Haft auf Bewährung umgewandelt.
Wie wir in unserem Communiqué vom 22. Mai 2019 erwartet hatten, wurde Dubravko Mandic wegen gefährlicher Körperverletzung am 16. Mai 2019 auf der Kaiserstuhlbrücke in Freiburg verurteilt. Dieses Urteil nun vom Landgericht bestätigt. Der Prozess gegen Robert Hagerman vor dem Amtsgericht Freiburg beginnt im Juni. Das Gericht unter Vorsitz von Richter Alexander Klein verurteilte Mandic wegen seines Angriffs mit Pfefferspray zu sechs Monaten Haft. Angeklagt wurde dieser Tatkomplex vom Freiburger Oberstaatsanwalt Florian Rink. Der Nebenklageanwalt war Michael Moos. Es ist davon auszugehen, dass Mandic Revision gegen das Urteil einlegen und diese abgewiesen werden wird.
Das zweite Verfahren wegen Beleidigung aufgrund eines Facebook-Postings von Mandic wurde eingestellt. Mandic hatte ein bekanntes Foto vom Nürnberger Prozess gegen die NS-Hauptkriegsverbrecher gepostet, in dem er die Köpfe der damals angeklagten Nazis durch die von Claudia Roth, Joschka Fischer, Ralf Stegner, Anton Hofreiter und Cem Özdemir ausgetauscht hatte. Der Richter sah ein Verfahrenshindernis, da das Gericht nicht mit Sicherheit sagen könne, dass die Strafanträge rechtzeitig gestellt worden seien. Also müsse es in dubio pro reo annehmen, dass die Frist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Anklage führte in diesem Fall Staatsanwalt Thomas Röber aus Karlsruhe, der bereits am ersten Prozesstag für diesen Fall angekündigt hatte: „Ihre Entscheidung wird dann halt in der Revision verworfen.“ Vermutlich wird der Fall also wieder ans Landgericht zurückverwiesen, aber an eine andere Kammer.
Mandic ließ sich von Jochen Lober und Sylvia Schwaben verteidigen. Schwaben ist wie Mandic Verteidigerin im Stuttgarter „Gruppe Somogyi“-Verfahren. Beide AnwältInnen fielen den Prozess über durch irritierende Sackgassenverhöre, peinliche Gockelei und vollkommen belanglose Plädoyers auf.
Noch am dritten Prozesstag sagte Mandic, er habe sich aus der radikalen Rechten zurückgezogen. Die Nebenklage hatte zwischenzeitlich zum Beweis des Gegenteils beantragt, den Präsidenten des bayerischen Verfassungsschutz zu laden: Burkhard Körner.
Der VS-Präsident sollte bestätigen, dass Dubravko Mandic am 2. Juli um 20 Uhr einen Vortrag auf dem Haus der der rechtsradikalen „Burschenschaft Danubia“ in München halten will. Allerdings erübrigte sich der Beweisantrag, da Mandic den Termin auf Nachfrage von Staatsanwalt Rink bestätigte: Das sei „ja nicht verboten“, auch nicht „bei Organisationen, die vom Verfassungsschutz überwacht werden“. Und überhaupt wolle er dem RDL-Bericht entgegentreten, denn er sei gar kein Aussteiger. Nur war die Verteidigungsstrategie bis zu diesem Punkt noch, Mandic als gealterten Bierbauch-Familienvater zu zeichnen, der sich aus dem politischen Leben zurückgezogen habe. Zwar haben Angeklagte vor Gericht das Recht zu lügen, auch wenn es alle merken, nur ist das nicht hilfreich bei der späteren Strafzumessung.
Da die Verteidigung nach den ZeugInnenvernehmungen am zweiten Prozesstag dann am dritten Prozesstag einer Beschränkungen der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zugestimmt und damit den in der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt anerkannt hatte, gab es keine weitere Beweisaufnahme. Lediglich der Nebenkläger wurde zu den Folgen der Tat vernommen. Während die körperlichen Folgen des Pfeffersprays sich auf den Zeitraum unmittelbar nach der Tat beschränkten, wurden bereits vorhandene psychische Probleme durch die Tat verstärkt. Die Schwere der psychischen Folgen dürfte erheblich dazu beigetragen haben, dass die Tat nicht wie von Richter Klein im Gegenzug für eine Beschränkung der Berufung in Aussicht gestellt als minderschwerer Fall gewertet wurde. In den Worten des Richters: „Niemand hat das Recht auf ein gesundes Opfer.“ Mandic’ anschließende Krokodilstränen konnten den Eindruck nicht ausräumen, dass seine Entschuldigungen reine Taktik waren. Seine letzten Worte vor dem Urteil: „Ich darf nur darum bitten, hier Milde walten zu lassen, und mir zu erlauben, hier weiter straffrei zu leben.“
Aber es kam anders. Der Richter sprach im Urteil von einem „Akt der Selbstjustiz“ und kam nach aufwändiger Abwägung der mildernden und straferschwerenden Umstände zum Ergebnis, das Urteil der ersten Instanz zu bestätigen. Letztlich wurde Mandic wegen der von Hagerman gefilmten Tatvideos verurteilt, die Mandic Tage nach der Tat aus Eigeninitiative dem Staatsschutz übergeben hatte. Aber das sollte nicht der einzige Fehler bleiben. Mandic hatte durch seine Beschränkung der Berufung auf eine Verurteilung nur in einem minderschweren Fall gehofft. Er machte mit hochrotem Kopf seinem Unmut über seine verpatzte Schauspielerei und seiner Scham über die eigene Naivität noch während der Urteilsverlesung mit einem lauten „Betrug!“ Luft. Da war er wieder, der pomadeschwitzende Nazischläger Dubravko Mandic. Demnächst vorbestraft wegen gefährlicher Körperverletzung.
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