Der SWR berichtete am 6. Oktober 2025 über Äußerungen des baden-württembergischen AfD-Landtagsabgeordneten
Bernd Eisenhut. Daraufhin nahm die Karlsruher Staatsanwaltschaft Ermittlungen
wegen Volksverhetzung auf.
Kurz vor der Landtagswahl am 8. März 2026, bei der Eisenhut wiedergewählt wurde, verschickte Manuel Graulich als Erster Staatsanwalt eine Pressemitteilung. Darin verkündete er die Einstellung des Ermittlungsverfahrens:
„Mit Entscheidung vom 23.02.2026 hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein gegen den baden-württembergischen Landtagsabgeordneten Bernhard Eisenhut (AfD) wegen des Anfangsverdachts der Volksverhetzung geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt. Hintergrund der Ermittlungen waren Medienberichte zu einer möglichen volksverhetzenden Äußerungen des Beschuldigten, die er Anfang Oktober 2025 in Karlsruhe getätigt haben soll.
Durch die Ermittlungen konnte nachvollzogen werden, dass sich der Beschuldigte am 02.10.2025 als Gastredner auf einer Parteiveranstaltung der AfD-Gemeinderatsfraktion Karlsruhe in der Europahalle wie folgt äußerte: „Die tollen Fachkräfte, die wir jetzt hier alle hier haben, das wird wohl nichts. Das sind ja eigentlich nur Fachkräfte in Messerstechen und Vergewaltigen“ (sic).
Der genaue Kontext der Äußerung des Beschuldigten konnte durch die Ermittlungen nicht weiter aufgeklärt werden.
Für die strafrechtliche Bewertung einer Äußerung kommt es auf den objektiven Sinngehalt aus Sicht eines unvoreingenommenen, verständigen Erklärungsempfängers im konkreten Kontext an, nicht dagegen auf die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen.
Ohne Feststellung des konkreten Kontext bzw. Äußerungszusammenhangs kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Äußerung des Beschuldigten um eine im politischen Meinungskampf (noch) zulässige Überspitzung handelte und für einen objektiven Betrachter, der die gesamte Rede des Beschuldigten verfolgte, erkennbar gewesen sein könnte, dass mit der
Äußerung nicht pauschal alle Geflüchteten gemeint waren, sondern dass – in überspitzter Weise – auf die tatsächlich durch (einige) Geflüchteten in der Vergangenheit begangenen
schweren Gewalttaten hingewiesen werden sollte.
Da diese Auslegung der Äußerung nach Durchführung der Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden kann und für sich genommen aus strafrechtlicher Sicht zulässig ist, ist sie – insbesondere
mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und den politischen Meinungskampf – bei der strafrechtlichen Würdigung im Zweifel vorrangig heranzuziehen, sodass die Äußerung des
Beschuldigten straffrei zu deuten ist.“