Samstag, 16.08.2008
In der Umgebung von Wunsiedel wurden rund um den Todestag des Hitler-Stellvertreters Rudolf Heß alle Nazikundgebungen verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. August in einem Eilverfahren entschieden, dass der Heßmarsch gegen § 130 Abs. 4 StGB verstößt. Nur in einem Hauptsacheverfahren könne geprüft werden, ob das Verbot des Heßmarsches unter diesen Paragraphen falle. Die von Nazianwalt Rieger geplante Totenfeier im Landgasthof Puchtler in der Ortschaft Warmensteinach im Landkreis Bayreuth wurde vom Landratsamt Bayreuth verboten. Dieses Verbot vom Verwaltungsgericht Bayreuth vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München bestätigt.
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