Am 30. Dezember 2025 hat das Landgericht Karlsruhe die zweiten Razzien bei den vermeintlichen früheren BetreiberInnen von Indymedia linksunten am 2. August 2023 für rechtswidrig erklärt. Genauer waren die Durchsuchungsanordnungen sowie die vorläufigen Sicherstellungen der elektronischen Datenträger rechtswidrig, wie das Landgericht in seinem 35-seitigen Beschluss (Aktenzeichen: 5 Qs 6/23, 33 Gs 283/23 AG Karlsruhe) feststellt, der sich in weiten Teilen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 3. November 2025 bezieht. Wie auch immer, bei beiden Razzien waren die meisten Datenträger verschlüsselt. Niemand wurde je für den Betrieb von Indymedia linksunten oder die Erstellung des Archivs verurteilt. Lang lebe die Unschuldsvermutung!
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Während die ersten Razzien am 25. August 2017 im Kontext des linksunten-Verbots stattfanden und auf die Abschaltung der OpenPosting-Seite zielten, sollten die zweiten Razzien die ErstellerInnen des linksunten-Archivs überführen, das am 16. Januar 2020 online ging. Zwei Wochen später wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.01.2020 die Klage der fünf Linken gegen das Verbot ab. Ein Bekenntnis zur Mitgliedschaft im verbotenen Verein wäre die Voraussetzung für den verwaltungsrechtlichen Klageweg gewesen. Aber das hätte eine Selbstbelastung im parallel laufenden Strafverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen bedeutet. Das Beschreiten des Rechtswegs und die verweigerte Selbstbelastung wurde dann später sogar noch vom Stuttgarter Oberlandesgericht und der Karlsruher Staatsanwaltschaft als Begründung für die zweiten Razzien angeführt.
Auf dem Rechtsweg kriminalisiert
Diese Begründung ist nach Ansicht des Karlsruher Landgericht „höchst bedenklich“, denn es „könnte hierdurch die nicht unbegründete Angst hervorgerufen werden, dass derjenige, der zuvor aktiv in einem — zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbotenen — Verein aktiv war und anschließend — nach Erlass eines Vereinsverbots — in irgendeiner — selbstredend ausgenommen beruflichen (insbesondere rechtsberatenden) — Form (ggf. sogar nur durch Sammlung von Mitgliedsbeiträgen für die Prozesskosten) am zulässigen juristischen Vorgehen gegen ein Vereinsverbot partizipiert, am Ende bei Hinzutreten weiterer Umstände unklarer Herkunft mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens samt grundrechtsintensiver Zwangsmaßnahmen gegen sich zu rechnen hat. Die hiermit einhergehende abschreckende Wirkung dürfte schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar sein“, also mit der Rechtsweggarantie.
Rache auf Juristendeutsch
Das Strafverfahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen gegen die fünf Freiburger Linken wurde schließlich am 12. Juli 2022 eingestellt, worüber Radio Dreyeckland am 30. Juli 2022 berichtete – samt Link auf das Archiv unter der alten Domain linksunten.indymedia.org. Doch ein einschlägiger Freiburger Staatsschutzbeamter und jener im Strafverfahren gescheiterte Karlsruher Staatsanwalt mit den sprechenden Namen Kurz und Graulich hatten noch eine Rechnung offen. Wohlwissend, dass eine rechtswidrige und unverhältnismäßige Strafverfolgung keine persönlichen Konsequenzen für sie haben würde, machten sie keinen Unterschied zwischen einer linksradikalen Nachrichtenseite und deren Archiv. Die RDL-Meldung war der Vorwand für die RDL-Razzien am 17. Januar 2023. Der Vorwurf: Unterstützung einer verbotenen Vereinigung.
Die üblichen Verdächtigen
Unterstützt werden kann nur, was auch existiert. Damit der RDL-Redakteur eine verbotene Vereinigung durch das Setzen eines Links unterstützen konnte, musste diese auch existieren. Folglich musste die Staatsanwaltschaft zuerst die Fortexistenz der 2017 kriminalisierten Vereinigung beweisen. Nur gab es dafür keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Zudem war das Archiv veröffentlicht worden, bevor das Verbot Bestandskraft erlangte. Ermittlungen hätten deshalb laut Landgericht Karlsruhe nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG und nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB geführt werden müssen. Für eine Beteiligung der damals kriminalisierten Linken an der Erstellung des Archivs gab es nichts, was einen Anfangsverdacht gerechtfertigt hätte. Jedenfalls nichts, was über bloße Vermutungen hinausreichte.
Strafen ohne Verurteilungen
Also drehte das Oberlandesgericht Stuttgart und nachfolgend auch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Beweislast einfach um, ganz ohne gesetzliche Grundlage. Sie vermuteten einfach, dass die üblichen Verdächtigen schon etwas mit der Erstellung des Archivs zu tun gehabt haben dürften. Die fünf Freiburger Linken hatten zudem den Rechtsweg beschritten, was sie in den Augen der Justiz noch verdächtiger machte. Die Folge war, dass sechs Jahre nach den ersten Razzien 2017 das LKA 2023 erneut nach Freiburg kam: Türen eingetreten, Scheiben eingeschlagen, Handfesseln angelegt, Hausdurchsuchungen durchgeführt, Kinder eingeschüchtert, Datenträger sichergestellt, Kündigungen bewirkt, Anwaltskosten verursacht und viel Stress erzeugt. War alles rechtswidrig, na danke.
Zensur in Deutschland
Vor bald neun Jahren wurde mit Indymedia linksunten die wichtigste deutschsprachige Antifaseite verboten. Das Archiv dokumentiert die Gründungsjahre der AfD wie kein zweites. Aber es wurde auf Betreiben der Bundesregierung im deutschen Google-Suchindex zensiert, ganz ohne Gesetzesgrundlage. Heute wäre eine OpenPosting-Seite mit aktiver und aktiv moderierter Kommentarspalte wie Indy linksunten im Kampf gegen die AfD und Fakenews wichtiger denn je. „Harte Zeiten erfordern unabhängige Medien“ war eine der Parolen der anarchistischen Medienbewegung: „Die einzigen Archive der Bewegungen haben die Bewegungen selbst hervorgebracht und niemand wird unsere Geschichte erzählen, wenn wir es nicht selbst tun. Bewegungen müssen Spuren ihrer Leidenschaft für zukünftige Generationen hinterlassen, denn vergessene Kämpfe sind verlorene Kämpfe.“
Das Archiv bleibt erhalten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Autonome Antifa Freiburg
Communiqué vom 14. Januar 2026